top of page

AGB

Mechanische Werkstatt Bayer, Heinrichstr. 9, 53902 Bad Münstereifel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. MBW, Inhaber Ralf Bayer, Heinrichstr. 9 , 53902 Bad Münstereifel (nachfolgend „Lieferer“ genannt) und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Nachfolgenden nur „Lieferungen“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeine Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.  

2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung/Auftrag ist als Angebot des Bestellers zu qualifizieren. Der Lieferer kann das Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahmeerklärung und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die Bestellung/Auftrag des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

3. Erfüllungsvorbehalt
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse ob von deutschen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. 

4. Bauseitig zu erbringende Leistungen durch den Besteller
Der Besteller hat folgende Voraussetzungen zu schaffen und die entsprechenden Belege dem Lieferer vorzulegen:
a) Stellen einer sogenannten Einspeiseanfrage beim zuständigen Elektroenergieversorgungsnetzbetreiber, sofern erforderlich.
b) Herstellen und Einreichen einer Genehmigung der geplanten Eigenenergieerzeugungsanlage auf dem betreffenden Grundstück bei der zuständigen Behörde gemäß deren Vorschriften, sofern erforderlich.
c) Anmeldung zum Anschluss an das Elektroenergieversorgungsnetz von einem beim zuständigen Elektroenergieversorgungsnetzbetreiber eingetragenen Installateur. Die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, das auf dem betreffenden Grundstück die geplante Eigenenergieerzeugungsanlage errichtet werden darf, sofern erforderlich.
d) Herstellen der Fundamentierung für die Anlage, sofern erforderlich.
e) Beschaffung und Stellen einer Tankanlage für die Treibstofflagerung sowie Herstellen und Anschluss der erforderlichen Kraftstoffleitungen zwischen der Tank- und der Anlage einschließlich Kraftstoffpumpe, sofern erforderlich.
f) Errichten eines Zählerschrankes für den Anschluss der Eigenenergieerzeugungsanlage durch den zuständigen Elektroenergieversorgungsnetzbetreiber/ zugelassenen Installateur.
g) Herstellen und Anschluss der erforderlichen Elektroleitungen vom Schaltschrank der Anlage zum vom zuständigen Elektroenergieversorgungsnetzbetreiber vorgegebenen Verknüpfungspunkt/Zählpunkt.
h) Herstellen und Anschluss der Heizungsleitungen zwischen der anzubindenden Heizungsanlage und der Anlage einschließlich Umweltspumpe und Pufferspeicher, sofern erforderlich.
i) Herstellen und Anschluss eines den örtlichen Vorschriften entsprechenden Abgaskamins, sofern erforderlich.

5. Kostenvoranschläge, Zeichnungen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden nur „Unterlagen“ genannt) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware nicht erstellen.

6. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Transport und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung die Kosten für die Montage bzw. Aufstellung sowie alle erforderlichen Nebenkosten (wie z. B. Reise- und Transportkosten) 

7. Zahlungsbedingungen Mechanische Werkstatt Bayer Bismarckstr. 8 41363 Jüchen
Der Besteller hat zunächst eine Anzahlung in Höhe von 70% des vereinbarten Preises, fällig nach Auftragsbestätigung durch den Lieferer, an diesen zu zahlen. Der vereinbarte Preis ist wie folgt zur Zahlung fällig: 70% Vorkasse nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 30% bei Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. der Montagebereitschaft. Sämtliche Beträge sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Liefer- und Leistungszeit/Verzug/Eigentumsvorbehalt
Liefer- und Leistungszeit: Der Lieferer teilt dem Besteller die Lieferzeit gesondert mit. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungen zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf:
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Darüber hinaus ist der Lieferer in den vorstehenden Fällen berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Verzug: Kommt der Lieferer in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jede weitere angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,25% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Eigentumsvorbehalt:
Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
a) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
b) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
c) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
d)
aa) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
bb) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit andern, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
cc) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Mechanische Werkstatt Bayer Heinrichstr. 9, 53902 Bad Münstereifel
dd) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
e) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
f) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
g) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

9. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ebenfalls auf den Besteller über. 

10. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
aa) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
bb) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und- Stoffe, wie Gerüste, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
cc) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
dd) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge u. s. w. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
ee) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen o. ä. Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
d) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reise des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit, des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 

11. Abnahme
a) Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
b) Ist der Besteller Kaufmann, übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Lieferung des Produktes, dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte und verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich in nachvollziehbarer Form dem Lieferer anzuzeigen.
c) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

12. Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: Mechanische Werkstatt Bayer Bismarckstr. 8 41363 Jüchen
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem.§§ 438, Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigen Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
c) Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
e) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch.

13. Rückgriffsansprüche
a) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Buchstabe der vor diesem Buchstaben entsprechend.
b) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als hier geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Lieferer der Mangel nicht festgestellt werden können, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.

14. Unmöglichkeit
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern Ereignisse in Ziffer 8 a-d (Liefer- und Leistungszeit) wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treue und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

15. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Soweit nicht anderweitig in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. b) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
aa) Nach dem Produkthaftungsgesetz,
bb) bei Vorsatz,
cc) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
dd) bei Arglist ee) Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
ff) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
gg) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
b) Dieser Vertrag einschl. seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

bottom of page